Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reparaturbedingungen
der WKO für Kraftfahrzeugtechniker
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen,
deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs. Ausgabe Oktober
2008
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
1. Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach
kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten
vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der
Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines
Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen
Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches
wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Dieses
Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug
gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des
Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich
erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen
Kostenvoranschlages entspricht.
2. Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der
Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate
keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch
aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
3. Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit
Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige
Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
4. Zahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und
verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu
erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung
durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies
zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers
gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber
nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder
die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Abstellung von Fahrzeugen
(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum
vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der
Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw.
der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das
Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine
Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.
(5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite
Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin
auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.
6. Altteile
(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom
Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin,
jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs
aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis
zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines
solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen.
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des
Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu
erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
7. Eigentumsvorbehalt
(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(8.1) Dem Auftragnehmer steht
wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag,
insbesondere auch auf
Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom
Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen
Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn
oder Dritte einschließlich Weisungen,über den
Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen,
kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts
und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der
Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.
9. Behelfsreparaturen
(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über
ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit
einer den Umständen entsprechenden,
sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der
Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist,
den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen
Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen
die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt
diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich,
besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der
Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten
und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der
Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen.
(10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende
Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
beeinträchtigt.
11. Schadenersatz
(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der
Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten
Schäden, soweit diese an einer Person oder am
Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der
Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber
übernommenen Reparaturgegenstandes.
(11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum
Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber
die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.
(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.
12. Erfüllungsort
(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.